Der Referentenentwurf des BMI – Bundesministerium für Inneres und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Reformierung des #Transsexuellengesetz ist katastrophal. Bitte regt euch und seit aktiv. So eine „Reform“ darf und kann nicht beschlossen werden. Wir sind empört über so ein Vorgehen der Ministerien. Die kurze Zeit zum Kommentieren des Referentenentwurfes (48 Stunden) macht einen partizipativen und demokratischen Prozess unmöglich. Wir schließen uns, als TIAM, der Stellungnahme des Bundesverband Trans vollumfänglich an und erwarten das hier umgehend nachgebessert und der Beteiligungsprozess der Organisationen und Verbände zu erfolgen hat.
Der vorliegende Referentenentwurf schafft einige wenige Verbesserungen
im Vergleich zum bisher geltenden TSG:
1) Die Geschlechtseinträge „divers“ und die Streichung des Geschlechtseintrags sollen auch trans* Personen zur Verfügung stehen.
2) Das Offenbarungsverbot soll auch inter* Personen Schutz bieten.
3) Trans* und inter* Personen haben einen Anspruch auf Beratung, kostenfrei und auf Wunsch auch anonym. 250 Vollzeitstellen für Trans* und Inter*-Beratung sollen in Deutschland geschaffen werden und dauerhaft vom Bundesfamilienministerium finanziert werden
Diese maginale Verbesserung steht in einem kritischen Widerspruch zu den sonst geplanten Maßnahmen.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Kritikpunkte im Einzelnen:
1) Zuständigkeit: Das Verfahren verbleibt beim Amtsgericht statt in die Zuständigkeit der Standesämter überzugehen.
2) Voraussetzungen (§ 19 BGB): Die Bezugnahme auf das Körperbild der antragstellenden Person ist ohne Rechtsbezug und ohne Sachgrundlage, ebenso die unter § 19 Abs.1 aufgeführten Voraussetzungen.
3) Zwangs-Beratung: Die Begutachtung wird nicht abgeschafft. Zwar wird die Anzahl der einzureichenden Bescheinigungen von zwei auf eins reduziert. Da die „Beratungsbescheinigung“ laut Geschlechtsidentitätsberatungsgesetz (GIBG) aber nicht nur bescheinigt, dass eine Beratung stattgefunden hat, sondern Aussagen über die zu beratende Person trifft, handelt es sich nicht um eine Beratung, sondern um eine Begutachtung. Hier muss eine Angleichung an § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolgen.
4) Qualifikation der Beratenden: Die geforderten Qualifikationen schließen Fachkräfte psychosozialer Beratungsstellen aus. De facto stellt dies einen Ausschluss aller bestehenden Fachberatungsstellen dar.
5) Anhörung des Ehegatten: § 409d FamGG stellt eine massive Verschlechterung ohne Sachgrundlage im Vergleich zum TSG dar.
6) Minderjährige ab 14 Jahren: können einen Antrag nur mit Zustimmung der Eltern stellen, bei Weigerung dieser nur mit Zustimmung des Familiengerichts. Dadurch ist die eigentlich gegebene Antragsberechtigung dieser Personengruppe in der Realität stark eingeschränkt.
7) Elternschaft: Mit § 20 Abs.2 BGB wird weiterhin die Anerkennung der Elternschaft im rechtlichen Geschlecht verweigert. Kindern von Personen, die ihren Geschlechtseintrag ändern lassen, wird damit weiterhin eine ihrer Lebensrealität entsprechende Beurkundung verweigert.
8) Erneue Antragstellung: Die Vorgabe nach § 409g FamGG entbehrt jeder Sachgrundlage.
9) Gebührenerhebung: Nach GNotKG und dem Auffangwert von § 36 GNotKG ergibt sich eine deutlich höhere Gebühr als die für die Änderung des Geschlechtseintrags vor dem Standesamt anfallende. Dies verstößt als Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.
10) Offenbarungsverbot: Es gibt keine Verbesserung der Rechtslage gegenüber dem bestehenden TSG. Ein wirksamer Schutz vor ungewollter Offenbarung ist weiterhin nicht gegeben.