Um die Selbstbestimmung von trans*geschlechtlichen Menschen zu gewährleisten, sollte –unter Beibehaltung der medizinischen Kostenübernahme durch die Krankenkassen – auf psychiatrische Diagnose, Begutachtung durch den MDK und den „Alltagstest“ als Voraussetzungen für den Zugang zu medizinischen Behandlungen verzichtet werden. Um alle Reformvorschläge zu bündeln die in den letzten Monaten in den Bundestag eingebracht wurden, könnte ein Gesetz erarbeitet werden, wie es in Malta im April 2015 verabschiedet worden ist. Weltweit gilt es als das Gesetz, dass sich am engsten am aktuellen Stand der menschenrechtlichen und wissenschaftlichen Debatte um Trans*- und Intergeschlechtlichkeit orientiert.
In den bisherigen Vorlagen an den Bundestag, für eine Reformierung des Transsexuellenrechts, ist immer wieder eine Beratungspflicht gefordert worden, wie sie mit Einführung der Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 StGB) auf die Länder übertragen wurde. Hier ist eine wohnortnahe Beratung den Beteiligten zu ermöglichen. Wir möchten mit Vertreter*innen aus Politik und Öffentlichkeit ins Gespräch kommen, um über Fragen rund um das Was, Warum und Wie zu sprechen. Vor allem stellt die Finanzierung der beteiligten Beratungsstellen, auf Grund der schlechten Finanzlage der Länder, eine bedeutende Herausforderung dar.
Als Auftrag an den 19. Bundestag ist daher zu fordern: Eine TSG-Reform in Anlehnung an den Maltesischen Gender Identity, Gender Expression and Sex Characteristics Act, 2015 kann sich als unbürokratische, dem aktuellen Stand von wissenschaftlichen und Menschenrechtsdebatten berücksichtigende Lösung für Deutschland anbieten. Ein sofortiges Verbot von geschlechtszuweisende, geschlechtsangleichende oder vereinheitlichen Operationen an intersexuellen Kindern, sowie eine zusätzliche Ergänzung um die Aufnahme einer dritten Option als Geschlechtseintrag im Rahmen des deutschen Personenstandsgesetz ist als notwendig zu erachten.